Kosten |
| Anwaltskosten Wichtiger Hinweis Wichtige Ankündigung: Entstehen der Gebühren Die Anwaltsgebühren entstehen grds. aufgrund des Vertrages zwischen Mandant und seinem Anwalt über das anwaltliche Tätigwerden für den Mandanten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), unabhängig davon, ob der Anwalt auf die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit und die Höhe seines Vergütungsanspruchs hinweist. Aushandeln von Gebühren Der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Anwalt darf nicht geringere
Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern, als die BRAGO vorsieht.
Die BRAGO selbst sieht für viele Tätigkeiten aber Gebührenrahmen
und Verhandlungsspielraum vor, was ein für den Mandanten günstiges
Aushandeln von Gebühren unter Beachtung der BRAGO zulässt. Eine Vereinbarung eines höheren Honorars, als in der BRAGO geregelt, ist grds. zulässig bei Wahrung der Schriftform einer solchen Erklärung des Mandanten. Die höheren Gebühren sollen die besondere Risiken und Anforderungen besonders haftungs- und arbeitsintensiver Fälle ausgleichen. Bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es dem Anwalt untersagt, vom Rechtssuchenden oder von Dritten Zahlungen oder Leistungen anzunehmen; anderes gilt dann, wenn der Rechtssuchende hier freiwillig leistet in der Kenntnis, dass er nicht leistungspflichtig ist. Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung sozial und finanziell schlechter gestellter Personen erhält der Anwalt eine Vergütung aus der Landeskasse, soweit nicht besondere Regelungen nach dem Beratungshilfegesetz gelten. Vorschuss Der Anwalt kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss von seinem Mandanten fordern. Erstattungsanspruch Der Mandant kann wegen der ihm entstandenen Anwaltsgebühren einen Erstattungsanspruch gegen Dritte haben, den der Anwalt sich zur Deckung seiner Gebührenforderung gegen seinen Mandanten abtreten lassen kann. Tätigkeitsgebühren Die Gebühren des Anwalts gelten bestimmte Tätigkeiten des Anwalts ab. Beinhaltet ein Auftrag gleichartige Tätigkeiten, werden sie durch eine Gebühr abgegolten. Sie können sich nach dem Wert des Gegenstandes der Rechtssache bestimmen oder als Rahmengebühr innerhalb einer Spanne angesetzt werden. Es gibt Tätigkeiten, die mit einer vollen Gebühr und andere, die nur mit Bruchteilen einer vollen Gebühr in Rechnung gestellt werden können. Wie einzelne Tätigkeiten vergütet werden, ergibt sich aus der BRAGO. Ausnahmsweise gibt es auch zusätzlich zu einer Tätigkeitsvergütung Erfolgsgebühren für die vorzeitige (meistens daher kostengünstigere) Beilegung eines Rechtsstreits , wie durch Vergleich oder anderweitige Erledigung der Rechtssache oder Aussöhnung der Ehegatten. Für gleichartige Tätigkeiten bestimmter Verfahren kann nicht für jede dieser Tätigkeiten eine Gebühr in Rechnung gestellt werden sondern nur einmal, so im Zivilrechtsverfahren nur eine Verhandlungsgebühr unabhängig von der Anzahl der wahrzunehmenden Verhandlungen. Bemessungsgrundlage der Gebühren In gerichtlichen Verfahren und bei den einem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften Bemessungsgrundlage für die Gebühren. In anderen Angelegenheiten, in denen sich der Gegenstandswert auch nicht aus der Kostenordnung ergibt, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn eine Schätzung nicht möglich ist und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, beträgt er regelmäßig € 4000, höchstens aber € 500.000,--. Bei Rahmengebühren, bestimmt der Anwalt nach billigem Ermessen die angemessene Höhe der Gebühr nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang , der Schwierigkeit der Tätigkeit, und nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Die Angemessenheit der Gebühr kann im Gebührenprozess auf ihre Billigkeit hin überprüft werden. Auslagen Mit den Anwaltsgebühren sind Bürokosten, wie Personalkosten, Miete, Betriebskosten für Maschinen abgegolten. Nur die Aufwendungen für Porto, Schreibauslagen Kopien und Geschäftsreisen darf er höchstens mit € 20,-- in einer Angelegenheit ansetzen. Besondere Aufwendungen, die der Anwalt zur Auftragsausführung machen musste, wie für die Versendung von sperrigen Beweisgegenstände, kann er vom Mandanten ersetzt verlangen. |
| www.kanzlei-kaimeier.de, © 2003 Rechtsanwältin Ute Kaimeier. Stand: 12.04.2003 |